
Was tun, wenn das Tagesgeschäft zum Erliegen kommt und Events, Messen, Reisen, Seminare und Produktion ausfallen?
Das Coronavirus stellt uns Unternehmer*innen, Führungskräfte und Personalverantwortliche auf eine ganz besondere Probe. Unser Verhalten heute ist entscheidend für weitreichende Auswirkungen. Auch wird es im Gedächtnis der Mitarbeiter*innen, Kund*innen und Partner*innen bleiben.
Wir können sehr froh sein, dass es in Deutschland starke staatliche Hilfen wie das Kurzarbeitergeld (Kug) gibt, welches am 13.3.2020 in Rekordzeit als Gesetz überarbeitet wurde. Damit können Unternehmen leichter Kug beantragen und Arbeitsplätze sichern statt Kündigungen auszusprechen. Viele Unternehmen realisieren völlig unvorbereitet radikale Umsatzeinbußen und können daher mit dem Kug weiterhin Gehälter zahlen. Für die Mitarbeiter*innen bedeutet das aber auch bis zu 40% weniger Nettogehalt und stellt damit ein nicht unerhebliches finanzielles Opfer dar.
Zusätzlich finden sich viele in emotionalen Extremsituationen, da sich das ganze (Arbeits-) Leben radikal ändert. Es braucht neue Formen und Strukturen, um unsere Arbeit zu organisieren und - viel wichtiger - um unsere soziale Interaktion und Kommunikation aufrecht zu erhalten, unseren Tag zu strukturieren und uns alle zu motivieren. Schließlich treiben uns Sorgen um unsere Familien, Freunde, Arbeit und schlichtweg unsere Gesellschaft und unsere Welt. Die Natur hat uns schachmatt gesetzt.
Seit Tagen unterstützen wir mit Tipps und Infos rund um Kurzarbeitergeld - hier eine Auswahl der Fragen, die uns erreichen und unsere Antworten mit wichtigen Informationen, Entwicklungen und Ressourcen, die wir für Euch zusammengefasst haben.
Euer zuversichtliches Synnous Team
(aus dem Home Office und am besten per kontakt@synnous.de weiterhin für Euch erreichbar)
Q&A Kurzarbeitergeld
Was ist Kurzarbeitergeld (Kug)?
Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld (Kug) als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der*die Arbeitgeber*in wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmer*innen entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmer*innen auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden!
Welche Kriterien muss ich erfüllen, damit ich für Kurzarbeit anmelden kann?
Anspruch auf Kug haben Arbeitnehmer*innen, wenn ...
- in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt
- im betroffenen Betrieb mindestens ein*e Arbeitnehmer*in beschäftigt ist
- die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung)
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird
Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn dieser ...
- auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Brand) beruht
- vorübergehend ist
- nicht vermeidbar ist
- im betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielt
Für welche Arbeitnehmer*innen kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten Arbeitnehmer*innen die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von über 10 Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind. Ist die sogenannte Erheblichkeitsschwelle erreicht (mind. 1/3 der Belegschaft hat einen Arbeitsausfall von über 10 Prozent) können auch ungekündigte, versicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen, deren Gehaltsausfall 10 Prozent oder weniger beträgt, Kurzarbeitergeld erhalten. Befristet bis zum 31.12.2020 ist die Erheblichkeitsschwelle von einem Drittel auf zehn Prozent der Belegschaft abgesenkt.
Werden Studierende bei der Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer*innen in einem Betrieb berücksichtigt?
Alle Arbeitnehmer*innen, die an mindestens einem Tag im Monat in Kurzarbeit arbeiten, werden bei der Prüfung, des Antrages von der Agentur für Arbeit einbezogen. Dies gilt auch für Mitarbeiter*innen, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
- geringfügig Beschäftigte
- erkrankte Arbeitnehmer*innen
- beurlaubte Arbeitnehmer*innen
- Arbeitnehmer*innen während des Mutterschutzes
- Azubis
- Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis beispielsweise wegen Elternzeit ruht
Wann kann ich kein Kug beantragen?
Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann. Als vermeidbar gilt z.B. ein Arbeitsausfall, der ...
- überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
- durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen oder
- durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann.
Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden?
Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Der*die Arbeitgeber*in berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer*innen aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt, die nach Prüfung der Antragsunterlagen das gezahlte Kurzarbeitergeld dem*der Arbeitgeber*in umgehend erstattet. Offene Fragen können schnell und unbürokratisch mit der Agentur für Arbeit vor Ort geklärt werden.
Ist eine Kündigung von Beschäftigten für den*die Arbeitgeber*in nicht kostengünstiger?
Der Vorteil von Kurzarbeit besteht darin, dass bei einer Verbesserung der Auftragslage die Arbeitszeit sofort erhöht oder zur regulären Arbeitszeit übergegangen werden kann. Die Mitarbeitenden stehen sofort wieder zur Verfügung und müssen nicht erst gesucht, eingestellt und eingearbeitet werden. Die Ausfallzeiten sind oftmals geringer als bei Entlassungen. Im Falle einer Kündigung haben Arbeitnehmer*innen zudem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt – unabhängig davon, ob sie noch in Vollzeit beschäftigt werden können oder nicht. Kurzarbeit reduziert die Kosten für das Unternehmen sofort.
Sind Kündigungen denn während dem Bezug von Kug möglich?
Obwohl Kurzarbeit die betriebsbedingte Kündigung eines*r Angestellten verhindern soll, ist sie nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Kündigungen kann der*die Arbeitgeber*in auch während der Kurzarbeit aussprechen (sowohl aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen). Alle anderen Aussagen entbehren jeglicher Grundlage. Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen neben den Gründen der Kurzarbeit aber noch weitere Gründe dazukommen. Es muss sich also nach der Einführung der Kurzarbeit die Situation im Unternehmen geändert haben! Beispiele:
- weiterer Auftragsrückgang,
- Hauptkund*innen brechen weg oder
- die Fremdvergabe bestimmter Arbeiten wird günstiger (damit fällt die Arbeit für bestimmte Arbeitnehmende oder ganze Abteilungen weg; die Fremdvergabe von Arbeiten steht dem*der Arbeitgeber*in immer zu und ist damit außerhalb jeglicher Beurteilung durch Arbeitsgerichte).
Eine betriebsbedingte Kündigung darf sich damit nicht ausschließlich auf Gründe stützen, die bereits zur Anordnung der Kurzarbeit geführt haben. Das muss natürlich mit Zahlen nachweisbar sein.
Die betriebsbedingte Kündigung ist also nur dann zulässig, wenn neben den Gründen, die die Kurzarbeit begründet hatten, weitere Gründe hinzugekommen sind.
Was ist zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zu tun?
Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgen in einem zweistufigen Verfahren:
- Der Arbeitsausfall wird vom Arbeitgeber*in oder von der Betriebsvertretung bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Die Agentur für Arbeit entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Der*die Arbeitgeber*in errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus.
- Im Anschluss daran richtet der*die Arbeitgeber*in einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit in deren Bezirk die für den*die Arbeitgeber*in zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Unternehmen, die Beratungsbedarf bei der Beantragung haben, wenden sich bitte direkt an ihre örtliche Agentur für Arbeit oder an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer: 0800 4 5555 20.
Wie lange kann Kug bezogen werden?
Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales jedoch auch auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Müssen die Beschäftigten in einem Unternehmen ihre Arbeitszeit um jeweils den gleichen Prozentsatz reduzieren?
Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden. Wichtig ist, dass für alle betroffenen Arbeitnehmer*innen die Reduzierung der Arbeitszeit mit Entgeltreduzierung, also die Kurzarbeit, auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelungen wirksam vereinbart wird. Die Voraussetzungen zur Zahlung von Kurzarbeitergeld sind unter anderem erfüllt, wenn mindestens ein Drittel bzw. befristet bis zum 31.12.2020 zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer*iinnen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Muss ein*e Arbeitgeber*in für das ganze Unternehmen Kurzarbeit anzeigen oder können auch nur Abteilungen betroffen sein?
Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.
Wie viel Kurzarbeitsgeld bekommen meine Mitarbeiter*innen? Wie wird das Kurzarbeitsgeld berechnet?
Das Kug wird auf die Differenz des Nettobetrages zwischen dem ursprünglichen Nettobetrag von 100% Bruttogehalt und dem jeweiligen anteiligen Nettobetrag des Kug reduzierten Bruttogehalts berechnet. Auf diesen Nettodifferenzbetrag werden 60% (oder 67% bei Mitarbeitenden mit Kind) berechnet und als Kug zum Gehalt hinzugefügt. Die Auszahlung an die Mitarbeitenden übernimmt der*die Arbeitgeber*in und beantragt die Erstattung über die Bundesagentur für Arbeit. (Es gilt die Beitragsbemessungsgrenze von 6.900 € mtl. West).
Diese Tabellen helfen Ihnen bei der Berechnung: (West)) .
Auf welcher Grundlage berechnet sich das Kurzarbeitergeld, wenn der*die Arbeitnehmer*in über der Beitragsbemessungsgrenze verdient?
Der Berechnung des Kurzarbeitergeldes liegt die Differenz aus dem Istentgelt (tatsächliches Bruttoentgelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Sollentgelt (beitragspflichtiges Bruttoentgelt, das die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätte) zugrunde. Als Sollentgelt ist daher grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zu dem Entgelt abgesichert, bis zu dem Beiträge entrichtet werden. Liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Istentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, kann daher kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Was muss ich als Unternehmer*in zahlen?
- Das Gehalt der angekündigten Kurzarbeit z.B. bei 40% dann 40% des Gehalts. Zuzüglich geht der*die Arbeitgeber*in in Vorleistung zum Kug. Das neue Gesetz vom 13.3.2020 sieht vor, dass die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet werden.
- Der*die Arbeitgeber*in zahlt am Ende des Monats den anteiligen Lohn und das errechnete Kug an die Mitarbeiter*innen. Das Kug erhält der*die Arbeitgeber*in von der BA erstattet (bisher innerhalb von ca. 15 Tagen – jetzt könnte es ggf. deutlich länger dauern).
- Der*die Arbeitgeber*in kann auch Zuschüsse zum Kug zahlen. Solange es nicht mehr als den bisherigen Nettolohn ausmacht, hat es auch keine Auswirkungen auf das Kug.
Ich habe gehört die Bundesregierung möchte den Zugang zu Kurzarbeitsgeld vereinfachen. Was ist dort die neuste Entwicklung? Was sagen die Gesetzesentwürfe?
Der Gesetzgeber hat Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Es sollen folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld verabschiedet werden:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld soll bestehen, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge sollen für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet werden.
- Leiharbeitnehmer*innen sollen ebenfalls in Kurzarbeit gehen und Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben können.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll verzichtet werden.
Was bedeutet Kurzarbeit für die private Krankenversicherung?
Bei privat Versicherten gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Hier die wesentlichen Aspekte:
- An dem bisherigen Versichertenstatus ändert sich nichts. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist daher nicht erforderlich, aber auch nicht möglich.
- Durch die Kurzarbeit und den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) tritt KEINE Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ein. Es wird weiterhin das gleiche Einkommen angenommen, welches bisher erzielt wurde.
- Pflegeversicherung nach 257 SGB V zu zahlen, wodurch sogar die bisherigen Höchstgrenzen ausgehebelt werden. Wie es genau hierzukommt, wird in der angefügten Quelle mit entsprechendem Beispiel deutlich.